Der Baumschutz ist klar geregelt

Bundesnaturschutzgesetz und Hamburgische Baumschutzverordnung bilden den Rahmen

§ 39 BNatschG und Die Hamburger Baumschutzverordnung regeln den Baumschutz

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt grundsätzlich in § 39 den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen. Dort heißt es in Abs.2: "[Es ist verboten] Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen."



 


Die in Hamburg zuständigen Behörden der Bezirksämter prüfen dann auf Grundlage der im März 2023 novellierten Hamburgischen Baumschutzverordnung nach dem stellen eines Genehmigungsantrages für genehmigungspflichtige Schnittmaßnahmen oder Fällungen hinsichtlich deren Zulässigkeit und Notwendigkeit hin. Hier sind im Detail dann die Umfänge von Stämmen und Ästen, der Bestand von Hecken, die Bewertung von Ausgleichspflanzungen und vieles andere mehr exakt geregelt.

Hamburgischen Baumschutzverordnung in der Fassung vom 07.03.2023

§ 39 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung von 2009

Antrag auf Genehmigung nach der Baum- bzw. Landschaftsschutzverordnung

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